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Alpiner Skiverein Lausche e.V. (ASVL e.V.)
Satzung vom 23.01.2007

§ 1
Der Verein führt den Namen „Alpiner Skiverein Lausche e.V.“ und ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in 02799 Großschönau/ OT Erholungsort Waltersdorf, Hauptstraße 149.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins ist das Betreiben und die Förderung des Freizeit- und Erholungssports, insbesondere des alpinen Skisports. Der Verein wird bei der Organisation und Durchführung von Wettkämpfen im Rahmen des Kinder und Jugendsports ebenso aktiv, wie bei der Gestaltung eines geselligen Vereinslebens. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

§ 3
Der Verein darf zur Erfüllung seines satzungsgemäßen Zwecks nach §2 der Satzung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (vereinseigene Liftanlagen) unterhalten. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5
Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Großschönau, Hauptstraße 54, 02779 Großschönau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 7
Mitglied kann jede Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

§ 8
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 9
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 10
Der Vorstand besteht aus fünf Personen, dem ersten Vorsitzenden, zwei zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Ein Vorstandsmitglied sollte Vertreter des Kinder- und Jugendsports sein. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Bei Tod oder Austritt eines Vorstandsmitgliedes ist eine Nachwahl zur nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen. In dieser wird für die laufende Legislaturperiode des Vorstandes die Neubesetzung der freigewordenen Vorstandsposition gewählt.
Rechtsgeschäfte können jeweils von 2 Personen des Vorstandes abgeschlossen werden, wobei davon eine Person der Vorsitzende oder der Schatzmeister sein muss. Sollte dies im Verhinderungsfalle der beiden Personen nicht möglich sein, so bedarf das Rechtsgeschäft der Zustimmung von 3 Vorstandsmitgliedern. Die Vorstandsmitglieder sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der regelmäßigen Vorstandssitzungen gebunden.

§ 11
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im letzten Quartal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 12
Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

§ 13
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der zweiten Vorsitzenden geleitet. Sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Wurde die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufen, kann die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder für den gesamten Verein entscheiden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Verhandlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der jeweiligen Abstimmung anwesenden Mitglieder dies beantragen.

§ 14
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken im Protokoll der Mitgliederversammlung niederzuschreiben und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollten Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

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